Finanzordnung

1) Grundsätze

Die Finanzen des Schachclub Forchheim e.V. sind wirtschaftlich zu verwalten. Die Finanzordnung regelt Abläufe und Verfahren im Finanzverkehr sowie Bestimmungen über die Mittelverwendung. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.

2) Geltungsbereich

Die Finanzordnung gilt für alle Bereiche des Schachclub Forchheim e.V. und dessen gesamte Finanzwirtschaft und ersetzt die Finanzordnung vom 13.01.1978 vollständig.

3) Finanzplanung

a) Der Kassier erstellt zum Ende des laufenden Kalenderjahres eine Finanzplanung. Diese umfasst alle Bereiche des Schachclub Forchheim e.V.

b) Die Finanzplanung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen.

c) Nach Abschluss des Kalenderjahres erfolgt für alle relevanten Bereiche ein Soll/Ist–Vergleich. Dieser Bericht ist dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

d) Abweichungen zur Finanzplanung sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

4) Führung von Kassenbüchern

a) Der Kassier führt das Kassenbuch. Einnahmen und Ausgaben sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

b) Das Führen von Kassenbüchern erfolgt nach den Grundregeln für die Rechnungslegung.

c) Für die Finanzverwaltung ist für das abgelaufene Kalenderjahr ein Finanzbericht in Form eines Kassenabschlusses (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) zu erstellen.

d) Das Kassenbuch bzw. Nachweise über alle relevanten finanzwirtschaftlichen Vorgänge sowie alle relevanten Belege und Berichte sind den Kassenprüfern bei der alljährlichen Kassenprüfung vorzulegen.

5) Verwendung der Geldmittel

a) Der Verein finanziert mit den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen die Kosten für den Schachbetrieb.

b) Der Vorstand hat seine Ausgabenpolitik so zu gestalten, dass ein ausgeglichener Haushaltssaldo erwirtschaftet wird.

c) Jegliche Aufwandserstattung ist im Vorhinein zu beantragen und quartalsweise geltend zu machen. Der Anspruch erlischt zwei Monate nach Ende des Quartals. Der Vorstand beschließt unter Berücksichtigung der aktuellen Kassenlage für jeden Einzelfall individuell die Höhe der Erstattung.

d) Erstattungsfähige Aufwendungen können sein:

1) Die Startgelder für Kinder und Jugendliche, die in Deutschland an Turnieren teilnehmen, werden komplett vom Verein erstattet. Bei Turnieren, die im Ausland stattfinden, entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.

2) Die Erstattung von Kosten richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Bundesreisekostengesetzes.

3) Die Kosten für Aus- und Weiterbildung, die zur Ausübung von Aufgaben bzw. Ämtern im Verein notwendig sind, werden komplett vom Verein erstattet.

e) Erhält der Verein Zuschüsse von öffentlichen Stellen für die Turnierteilnahme von Spielern, so werden die Zuschüsse im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge an die betreffenden Mitglieder weitergereicht.

6) Unterschriftsregelung

Alle Belege sind vor Erstattung vom 1. oder 2. Vorstand abzuzeichnen.

Forchheim, am 14. Februar 2014