Satzung

Satzung

des Schachclub Forchheim e. V. vom 22.07.1977
mit den Änderungen vom 25.07.1980 und 01.02.2008

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der „Schachclub Forchheim e. V.“ mit Sitz in Forchheim verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist ein Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die
    1. Abhaltung von Sport- und Spielübungen
    2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    3. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
  3. Der mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck, die Vereinsinteressen oder die Vereinssatzung verstößt oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit die Vorstandschaft.

§4 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (§6)
    2. der Vorstand (§7)
    3. die Vorstandschaft (§8)

§6 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlungen) finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens vier Vorstandschaftsmitglieder oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Zusätzlich soll möglichst durch Bekanntgabe auf der Homepage unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und der Tagesordnung eingeladen werden.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Kassenprüfberichts
    2. Entlastung von Vorstand, Vorstandschaft und Kassenprüfern
    3. Wahl des Vorstands, der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer
    4. Beratung und Beschlussfassung über Anträge (Abs. 4)
    5. Beratung und Beschlussfassung über Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
    6. Beratung und Beschlussfassung über Berufung gegen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    7. Beratung und Beschlussfassung über Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    8. Beratung und Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung und der Ordnungen
    9. Beratung und Beschlussfassung über Ehrungen
    10. Beratung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel (3⁄4) der abgegebenen Stimmen.
  9. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Stellvertretung ist nicht zulässig.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt. Jedes Mitglied des Vorstands muss volljährig sein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die zwei Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wiederwahl ist zulässig.

§8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus den beiden Vorsitzenden gemäß § 7 der Satzung sowie aus weiteren Mitgliedern, nämlich:
    1. Schatzmeister
    2. Schriftführer
    3. Pressewart
    4. Internetbetreuer
    5. 1. Spielleiter
    6. 2. Spielleiter
    7. 1. Jugendleiter
    8. 2. Jugendleiter
    9. Materialwart
    10. Bücherwart
  2. Die Vorstandschaft kann im Bedarfsfall durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Schatzmeister und Schriftführer müssen volljährig sein. 1. Spielleiter sowie 1. Jugendleiter sollten volljährig, müssen jedoch mindestens 16 Jahre alt sein. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft sind ab Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  3. Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sollen bei Bedarf Vertreter der Jugendmannschaften mit beratender Stimme eingeladen werden.
  4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei Ausscheiden von Vorstandschaftsmitgliedern während der Amtszeit kann sich die Vorstandschaft durch Berufung von Ersatzmitgliedern selbst ergänzen.
  6. Die Vorstandschaft setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinsarbeit fest, berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht zum Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung gehören.
  7. Die Vorstandschaft tritt im Bedarfsfall, mindestens zweimal jährlich oder auf begründeten Antrag von mindestens drei Vorstandschaftsmitgliedern zusammen. Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen.
  8. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse der Vorstandschaftssitzungen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§9 Kassenprüfung

  1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfung wird nach Erstellung der Jahresrechnung durch den Schatzmeister veranlasst. Im Verhinderungsfall eines Kassenprüfers ist der andere allein zur Ausübung des Amtes befugt. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel (4/5) der Mitglieder anwesend sein.
  2. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel (3/4) Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist auf die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lebenshilfe e. V. in Forchheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Forchheim, den 1. Februar 2008
Udo Güldner, 1. Vorsitzender
Eugen Walter, 2. Vorsitzender